Ratgeber

Wohin Ihre Zahlen gehen: Meldepflichten und Abfallstatistik

Deutschland kennt keine jährliche Altfahrzeug-Meldung an die Umweltbehörde. § 7 AltfahrzeugV ist anlassbezogen — die Quoten entstehen aus der Abfallstatistik der statistischen Landesämter.

Auf einen Blick

Kategorie
Meldungen & Statistik
Zuletzt aktualisiert
29. August 2026

Wer die Vorschriften anderer Mitgliedstaaten liest, sucht in Deutschland zwangsläufig nach der jährlichen Altfahrzeug-Meldung an die Umweltbehörde — und findet sie nicht. Das ist kein Versäumnis: Deutschland leitet diese Daten anders.

Was Sie selbst vorlegen müssen

§ 7 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung verpflichtet die Betreiber von Demontagebetrieben, „die jeweils gültige Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 einschließlich des Prüfberichts … sowie die gemäß § 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung … erteilte Nummer der für die Überwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen“.

Zwei Dinge sind daran wichtig. Erstens ist das anlassbezogen, nicht periodisch — es gibt keinen Stichtag, sondern die Pflicht entsteht, sobald eine neue Bescheinigung vorliegt. Zweitens genügt das Zertifikat allein nicht: Prüfbericht und die Nummer nach § 28 Abs. 1 NachwV gehören dazu.

Alternativ tritt an die Stelle der Sachverständigenbescheinigung das Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft — ebenfalls einschließlich Prüfbericht.

Was jemand anderes für Sie meldet

Nach § 7 Abs. 2a übermitteln die Sachverständigen einer gemeinsamen Stelle der Länder unverzüglich eine Durchschrift jeder erteilten Bescheinigung — und jedes Entzugs.

Der praktische Punkt daran wird oft übersehen: Wird Ihnen die Bescheinigung entzogen, erfährt die Verwaltung das ohne Ihr Zutun. Der Entzug ist kein interner Vorgang zwischen Ihnen und dem Sachverständigen.

Und die jährliche Veröffentlichung der Zielerreichung ist ausdrücklich nicht Ihre Aufgabe. § 5 Abs. 1 Satz 2: „Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollmächtigte veröffentlichen jährlich Daten über die Erreichung der Zielvorgaben nach Satz 1.“

Wo Ihre Tonnagen tatsächlich landen

Die Verwertungs- und Recyclingquoten, die Deutschland nach Brüssel meldet, entstehen nicht aus einem Altfahrzeug-Portal, sondern aus der Abfallstatistik. Das Umweltbundesamt formuliert es unmissverständlich: „Datenbasis sind die Abfallstatistiken aller rund 1.000 Altfahrzeugverwerter, die über die statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt erfasst werden.“

Ihre Erhebung durch das statistische Landesamt ist damit der Moment, in dem Ihre Zahlen amtlich werden. Sie ist kein Nebenschauplatz, sondern der eigentliche Meldeweg — nur trägt er nicht den Namen, den man sucht.

Was zusammenpassen muss

  • Die gültige Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 — sie gilt höchstens 18 Monate — und der Stand bei der Überwachungsbehörde.
  • Die Nummer nach § 28 Abs. 1 NachwV und der Betrieb, für den sie erteilt wurde.
  • Betriebstagebuch und ausgestellte Verwertungsnachweise — dieselben Fahrzeuge, zweimal erfasst.
  • Die in der Abfallstatistik gemeldeten Mengen und das, was das Betriebstagebuch für denselben Zeitraum ausweist.

Eine Abweichung zwischen ausgestellten Verwertungsnachweisen und gemeldeten Mengen ist die am leichtesten prüfbare Unstimmigkeit im ganzen System — beide Seiten liegen der Verwaltung vor.

In ELVPro entstehen Betriebstagebuch und Massenbilanz aus der Arbeit, die ohnehin anfällt: jede Annahme, jeder ausgestellte Verwertungsnachweis und jede Masse werden erfasst, wenn sie entstehen. Die statistische Erhebung ist dann ein Auszug daraus und keine Rekonstruktion.

Zuständigkeiten und Erhebungsbögen unterscheiden sich je nach Land. Klären Sie den konkreten Weg mit Ihrer Überwachungsbehörde und Ihrem statistischen Landesamt.

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