Ratgeber

AltfahrzeugV: die Pflichten eines anerkannten Demontagebetriebs

Ohne Zertifikat kein Altfahrzeug: was die Anerkennung voraussetzt, wer sie erteilt und was danach laufend nachzuweisen ist.

Auf einen Blick

Kategorie
Vorschriften & Nachweise
Zuletzt aktualisiert
29. August 2026

Ein Altfahrzeug darf in Deutschland nicht von jedem angenommen werden. Die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) knüpft die Annahme, die Trockenlegung und die Demontage an eine förmliche Anerkennung des Betriebs — und diese Anerkennung hängt an einem Zertifikat, nicht an einer Gewerbeanmeldung.

Ohne Zertifikat geht nichts

Der Kern der Verordnung ist schnell gesagt: ohne die Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen dürfen Altfahrzeuge weder angenommen noch vorbehandelt, trockengelegt oder demontiert werden.

Anerkennen können einen Betrieb nur besonders zugelassene Sachverständige, Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Anerkannt sind Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung dann, wenn der Betrieb das erforderliche Zertifikat nach § 5 Abs. 3 besitzt — oder wenn er ein Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung geprüft und im Überwachungszertifikat vermerkt wurde.

Der zweite Weg wird in der Praxis oft übersehen. Wer ohnehin Entsorgungsfachbetrieb ist, braucht kein zweites, separates Verfahren — die AltfahrzeugV-Konformität kann im Rahmen der bestehenden Überwachung mitgeprüft und im Zertifikat vermerkt werden. Das spart einen kompletten Prüfzyklus.

Die Reihenfolge: Trockenlegung zuerst

Die Trockenlegung ist keine Vorstufe, die man je nach Auftragslage vorziehen oder nachholen kann. Sie steht vor jeder weiteren Behandlung, und zwar aus einem einfachen Grund: sobald ein Fahrzeug zerlegt wird, lassen sich Betriebsflüssigkeiten nicht mehr kontrolliert erfassen.

Zu entfernen sind insbesondere Kraftstoffe, Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Kühl- und Bremsflüssigkeit, Batterien, ölhaltige Filter, quecksilberhaltige Bauteile sowie pyrotechnische Bauteile — Airbags und Gurtstraffer. Jeder dieser Ströme hat einen eigenen Abfallschlüssel und einen eigenen Entsorgungsweg.

Der häufigste Prüfbefund ist nicht, dass trockengelegt wurde, sondern dass sich nicht belegen lässt, wann. Ein Betriebsablauf, in dem die Trockenlegung erst am Monatsende dokumentiert wird, erzeugt genau diese Lücke.

Das Betriebstagebuch

Betreiber von Demontagebetrieben führen ein Betriebstagebuch über Annahme, Trockenlegung, Demontage, Wiederverwendung, stoffliche und energetische Verwertung, thermische Behandlung und die sonstige Entsorgung der Bauteile, Werkstoffe und Stoffe.

Das ist die Stelle, an der aus einer Vorschrift Alltag wird. Ein Betriebstagebuch, das nachträglich aus Lieferscheinen rekonstruiert wird, ist formal vorhanden und praktisch wertlos — es beantwortet die eine Frage nicht, die im Ernstfall gestellt wird: was ist mit diesem einen Fahrzeug passiert?

Was für die Teile daraus folgt

Für einen Betrieb, der Gebrauchtteile verkauft, ist die Anerkennung mehr als eine Auflage — sie ist die Grundlage der Verkäuflichkeit. Ein ausgebautes Teil ist nur so viel wert, wie sich seine Herkunft belegen lässt: aus welchem Fahrzeug es stammt und dass dieses Fahrzeug regulär in einen anerkannten Betrieb gelangt ist.

Diese Verknüpfung darf den Verkauf überleben. Wenn ein Teil zwei Jahre später beanstandet wird, muss der Weg zurück zum Spenderfahrzeug noch vorhanden sein.

Die EU-Altfahrzeug-Verordnung: in Kraft, aber noch nicht anwendbar

Die Verordnung (EU) 2026/1738 über Kreislaufwirtschaftsanforderungen an die Fahrzeugkonstruktion und über die Behandlung von Altfahrzeugen wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 13. August 2026 in Kraft getreten. Sie löst die Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG und die 3R-Typgenehmigungsrichtlinie 2005/64/EG ab und gilt als Verordnung unmittelbar, ohne nationale Umsetzung.

In Kraft heißt hier aber noch nicht anwendbar, und dieser Unterschied ist der ganze Punkt. Die Verordnung gilt im Grundsatz erst ab dem 1. September 2028. Bis dahin bleibt der bisherige Rahmen maßgeblich — für Ihren Betrieb also die AltfahrzeugV, Ihre Anerkennung nach § 5 Abs. 3 und das Betriebstagebuch. Durch das Inkrafttreten allein ändert sich an Ihrem Arbeitsalltag nichts.

Danach greifen die Pflichten gestaffelt weiter, bis in die 2030er Jahre. Der größere Teil richtet sich an Hersteller und Importeure — erweiterte Herstellerverantwortung, Rezyklatanteile, Anforderungen an die Konstruktion. Für Demontagebetriebe ist vor allem der digitale Fahrzeugpass relevant, über den Behandlungsinformationen künftig elektronisch bereitgestellt werden sollen.

Was daraus folgt, ist keine Umstellung, sondern eine Leserichtung: prüfen Sie die Geltungstermine für die Punkte, die Ihren Betrieb betreffen, und rechnen Sie mit mehr Nachweis, elektronisch und grenzüberschreitend anerkannt.

Was das für Ihren Betrieb bedeutet

In ELVPro werden Genehmigungen und Zertifikate mit ihren Gültigkeitszeiträumen hinterlegt, mit Warnung vor Ablauf, und jede Fahrzeugannahme bleibt mit der Anerkennung verknüpft, die zu diesem Zeitpunkt galt. Trockenlegungs-Checklisten arbeiten mit Ihren eigenen Abfallschlüsseln, und jedes Teil behält dauerhaft die Verbindung zu seiner FIN — auch nach dem Verkauf.

Dieser Ratgeber beschreibt den allgemeinen Rahmen. Die konkreten Anforderungen hängen von Ihrem Standort, Ihrer Anlagengenehmigung und Ihrem Zertifikat ab — lassen Sie sie von Ihrem Sachverständigen oder Umweltgutachter bestätigen.

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